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Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Nutzung eines Speichers zu Wohnzwecken
Leitsatz
Die Unterlassung der Nutzung eines im Grundbuch als Speicher bezeichneten Teileigentums zu Wohnzwecken kann nicht verlangt werden, wenn die Wohnungseigentümer diese Nutzung durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß gebilligt haben.
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