Urteil Wohnhausbebauung
Schlagworte
Wohnhausbebauung; Billigung staatlicher Stellen; Eigenheim; Kleingartenparzelle; Laube; Ankaufsberechtigung
Leitsätze
1. Auf Nutzungsverhältnisse über Grundstücke innerhalb einer geschlossenen Kleingartenanlage findet das SachenRBerG dann Anwendung, wenn der Nutzer auf dem Grundstück ein als Wohnhaus geeignetes und hierzu dienendes Gebäude mit Billigung staatlicher Stellen errichtet hat.
2. Die Geltung des § 20 a BKleingG steht der Anwendung des SachenRBerG nicht entgegen.
3. Die Voraussetzungen des § 12 SachenRBerG (Bebauung) liegen auch dann nicht vor, wenn der Nutzer ein vom Vorpächter nach dem 8.5.1945 (§ 8 SachenRBerG) auf dem Grundstück errichtetes, als Wohnhaus geeignetes und hierzu dienendes Gebäude käuflich erworben hat (sog. Sonderrechtsnachfolge gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG).
4. Entspricht das für die Wohnungsvermittlung zuständige Wohnungsamt dem Wunsch eines Nutzers, eine auf einem Grundstück befindliche Holzlaube zu bewohnen, unter der Auflage, daß die Laube durch Ummauerung winterfest zu machen ist, und kommt der Nutzer dieser Auflage nach, so liegt eine Errichtung mit Billigung staatlicher Stellen i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG vor.
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