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Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Organisationsfehler bei der Portausgangskontrolle; Glaubhaftmachung bei der Nichtverantwortlichkeit

Leitsätze

1. Wird eine Verwalter-GmbH von den Wohnungseigentümern mit der Einlegung eines Rechtsmittels rechtsgeschäftlich beauftragt und dazu bevollmächtigt, so wird ein Verschulden des Geschäftsführers, insbesondere ein Organisationsfehler bei der Postausgangskontrolle, den Wohnungseigentümern zugerechnet.

2. Geht ein Schreiben, mit dem ein Rechtsanwalt zur Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt wird, verloren und wird deshalb die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt, so ist es für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erforderlich, daß glaubhaft gemacht wird, wo und auf welche Weise das Schriftstück verlorengegangen ist. Der Antragsteller muß aber glaubhaft machen, daß der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem Bereich eingetreten ist, für den er oder sein Vertreter verantwortlich ist.

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