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Urteil Vollstreckbarkeit
Schlagworte
Vollstreckbarkeit; Betriebspflicht; einstweilige Verfügung; Zwangsvollstreckung
Leitsatz
Die Durchsetzung einer mietvertraglichen Betriebspflicht kann nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt werden, weil eine solche vertragliche Verpflichtung weder als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO noch als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann. Gegenstand einer einstweiligen Verfügung können aber nur vollstreckungsfähige Ansprüche sein.
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