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Urteil Verwalter
Schlagworte
Verwalter; Wohnungseigentümer; Antragsbefugnis; gemeinschaftsbezogener Anspruch
Leitsätze
1. Ohne einen dazu ermächtigenden Gemeinschaftsbeschluß ist ein Wohnungseigentümer - abgesehen von dem Fall der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) - nicht berechtigt, einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch geltend zu machen.
2. Bei Untätigkeit der Gemeinschaft oder bei sachwidriger Ablehnung der Rechtsverfolgung muß der einzelne Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft vorgehen, nicht gegen den Verwalter.
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