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Urteil Verwalter


Schlagworte

Verwalter; Beleidigung; Tatsachenbehauptung; Ehrverletzung; Eigentümerversammlung; Aufsichtsorgan; Beschwerde

Leitsätze

1. Jedermann hat das Recht, tatsächliche oder vermeintliche Mißstände innerhalb eines bestimmten Bereichs bei den von Amts wegen zuständigen Aufsichtsorganen zur Anzeige zu bringen, damit diese in einem Ermittlungsverfahren die Verhältnisse prüfen und daraufhin gegebenenfalls Abhilfe schaffen können, z.B. an satzungsmäßige Universitätsgremien im Hinblick auf eine im Universitätsbereich tätige Studentenaustauschorganisation, Kassenärztliche Vereinigungen im Hinblick auf ihnen angehörende Ärzte, Rechtsanwaltskammern im Hinblick auf in ihnen organisierte Rechtsanwälte, Amtsgerichte im Hinblick auf die ihrer Aufsicht unterstehenden Konkursverwalter.

2. Ein solches Aufsichtsorgan für den Mieter ist die Wohnungseigentümerversammlung nicht. Diese bildet nämlich unbeschadet ihrer Befugnis, den Verwalter zu bestellen und abzuberufen (§ 26 Abs. 1 WEG), schon angesichts ihrer großen Zahl keine Kontrollinstanz, die dazu eingerichtet wäre oder von der zumindest erwartet werden könnte, daß sie den erhobenen Anschuldigungen innerhalb eines formalisierten, einem gerichtlichen Prozeß vergleichbaren oder zumindest ähnlichen Verfahrens nachgeht.

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