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Urteil Verschulden


Schlagworte

Verschulden; Sanierung; Wasserhahn; Wasserschaden

Leitsatz

Der vermietende Hauseigentümer handelt fahrlässig und macht sich deshalb schadensersatzpflichtig, wenn er während der Sanierung einer leerstehenden Wohnung in einem ansonsten bewohnten Gebäude keine Vorsorge dagegen trifft, daß aus Wasserhähnen in der leerstehenden Wohnung schadensverursachenden Wassermengen ausfließen können.

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