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Urteil Vermögenszuordnung
Schlagworte
Vermögenszuordnung; Restitutionsanspruch; Anwartschaftsrecht
Leitsätze
Zu den restituierbaren dinglichen Rechten an Grundstücken (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG) gehört auch das einer Gemeinde entzogene Anwartschaftsrecht. Ein solches Recht ist anzuerkennen, wenn die Gemeinde vor der Entziehung hinsichtlich des ihr aufgelassenen Grundstücks einen Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt hatte. Fehlt es an diesem Antrag (bzw. einer Eintragungsvormerkung), so scheidet auch ein Restitutionsanspruch nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG aus.
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