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Urteil Vermittlungsentgelt


Schlagworte

Vermittlungsentgelt; Übernahme von Einrichtungsgegenständen

Leitsätze

1. Auf den als Vermieter auftretenden Mieter einer Wohnung, der mit einem Dritten einen Vormietvertrag abschließt, ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG mit der Folge anwendbar, daß jener kein Entgelt für die Vermittlung der Wohnung verlangen kann.

2. Der zwischen dem Mieter und dem Dritten abgeschlossene Vertrag über die Übernahme von Einrichtungsgegenständen ist insgesamt nichtig, soweit zwischen dem Wert der zu übernehmenden Einrichtungsgegenstände und dem dafür zu zahlenden Entgelt ein auffälliges Mißverhältnis besteht.

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