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Urteil Verhandlungsverschulden


Schlagworte

Verhandlungsverschulden; Ansprüche gegen FDGB/GVVG

Leitsatz

Für zivilrechtliche Ansprüche gegen FDGB/GVVG aus Verhandlungsverschulden haftet nicht die Treuhandanstalt oder ihre Nachfolgerin, sondern nur die GVVG selbst mit demjenigen Vermögen, das sie oder der FDGB nachweislich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben hat.

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