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Urteil Verfassungsbeschwerde
Schlagworte
Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Eigentumsgarantie; Rechtsschutzgewährung; Vorrang des Vermögensgesetzes; faktische Enteignung
Leitsätze
1. Artikel 19 GG gewährleistet gerichtlichen Rechtsschutz nicht gegenüber Entscheidungen von DDR-Behörden.
2. Die Auffassung, daß aus der Sicht der staatlichen Organe der DDR jedenfalls faktisch abgeschlossene Enteignungsverfahren nicht nach den allgemeinen Vorschriften, sondern nur nach den Regelungen des Vermögensgesetzes rückgängig zu machen sind, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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