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Urteil Verfassungsbeschwerde


Schlagworte

Verfassungsbeschwerde; Grundrechtsschutz; Immissionenschutz; Beweislast

Leitsätze

1. Es entspricht anerkannten Grundsätzen bei der Auslegung des § 906 BGB, daß die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung durch den angeblichen Störer nachzuweisen ist.

2. Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ist in der Regel dieser Beweis geführt, da auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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