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Urteil Umwandlung


Schlagworte

Umwandlung; Sondereigentum; Gemeinschaftseigentum; Keller; Wohnungseigentümergemeinschaft; Wohnungsveräußerung

Leitsatz

Stehen vermietete Räume nach Umwandlung eines Hauses teilweise in Sondereigentum (Wohnung) und teilweise in gemeinschaftlichem Eigentum (Keller), und wird die Wohnung anschließend veräußert, ist der Erwerber nicht Alleinvermieter, sondern nur zusammen mit der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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