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Urteil Umwandlung
Schlagworte
Umwandlung; Sondereigentum; Gemeinschaftseigentum; Keller; Wohnungseigentümergemeinschaft; Wohnungsveräußerung
Leitsatz
Stehen vermietete Räume nach Umwandlung eines Hauses teilweise in Sondereigentum (Wohnung) und teilweise in gemeinschaftlichem Eigentum (Keller), und wird die Wohnung anschließend veräußert, ist der Erwerber nicht Alleinvermieter, sondern nur zusammen mit der Wohnungseigentümergemeinschaft.
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