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Urteil Überlassung


Schlagworte

Überlassung; Überlassungszeitraum; Kündigung; Kündigungsfrist

Leitsatz

Die Kündigungsfrist gem. § 565 Abs. 2 BGB bemißt sich danach, wann das Mietobjekt tatsächlich überlassen wurde, wobei die Überlassung schon vor Abschluß des Mietvertrags möglich ist und bei Abschluß eines neuen Mietvertrags die Dauer der Überlassung aufgrund früheren Mietvertrags der Parteien in die Fristbemessung einbezogen wird.

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