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Urteil Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum zur Sicherung von Westeigentum, Unmöglichkeit der Kaufvertragserfüllung nach Übergang in Volkseigentum, Wiederaufleben der Leistungspflicht nach Restitution auf Erben


Schlagworte

Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum zur Sicherung von Westeigentum, Unmöglichkeit der Kaufvertragserfüllung nach Übergang in Volkseigentum, Wiederaufleben der Leistungspflicht nach Restitution auf Erben

Leitsätze

1. Die Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nach der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten führte zur endgültigen Unwirksamkeit einer im Jahre 1945 erklärten Auflassung.

2. Das auf der Enteignung durch die Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 beruhende Leistungshindernis hatte die dauernde Unmöglichkeit der Verpflichtung zur Übertragung des Grundstückseigentums aus einem 1948 abgeschlossenen Vertrag zur Folge.

3. Nach Rückübertragung des Grundstücks auf die Erben lebte die Leistungspflicht nicht wieder auf.

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