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Urteil Teilgewerbezuschlag: Wucher
Schlagworte
Teilgewerbezuschlag: Wucher; Sittenwidrigkeit; Mietwucher
Leitsätze
1. Die Vereinbarung eines Teilgewerbezuschlages ist grundsätzlich zulässig. Soweit ein bestimmter Betrag als Teilgewerbezuschlag vereinbart worden ist, ist § 5 WiStG darauf nicht anwendbar.
2. Der Teilgewerbezuschlag ist nur dann gem. § 138 BGB unzulässig, wenn der Mietwert um mehr als 200 % überstiegen wird.
3. Der vereinbarte Teilgewerbezuschlag wird unabhängig davon geschuldet, ob die Wohnung tatsächlich entsprechend genutzt wird.
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