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Urteil Sonderkündigungsrecht bei Untervermietung
Schlagworte
Sonderkündigungsrecht bei Untervermietung; Name des Untermieters
Leitsätze
1. Das Sonderkündigungsrecht des § 549 Abs. 1 BGB setzt nicht ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung voraus.
2. Hat der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung schon generell verweigert, ist die Angabe des Namens des Untermieters nicht mehr erforderlich.
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