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Urteil Schönheitsreparatur
Schlagworte
Schönheitsreparatur; Teppichboden; Summierungseffekt; Fristenplan; Verkauf; Grundstück; Renovierung
Leitsatz
1. Einzelne für sich wirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen können wegen eines Summierungseffekts in der Gesamtheit unwirksam sein.
2. Der Ersatz eines Teppichbodens fällt grundsätzlich nicht unter die Renovierungspflicht.
3. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache aus positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung gegen den Wohnungsmieter gehen grundsätzlich durch den Verkauf des Grundstücks unter.
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