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Urteil Schönheitsreparatur
Schlagworte
Schönheitsreparatur; unrenoviert; Fristenplan; Bedarfsklausel
Leitsatz
In vorformulierten Vertragsbestimmungen ist die Klausel, daß der Mieter verpflichtet sei, bei Bedarf Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten ausführen zu lassen, wobei Bedarf mindestens dann als gegeben gelte, wenn die in einem Fristenplan festgelegten Zeiträume verstrichen seien, unwirksam, wenn die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert und der Vermieter zur Renovierung auch nicht verpflichtet war.
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