Urteil Schadensersatz für Modernisierungsmängel
Schlagworte
Schadensersatz für Modernisierungsmängel
Leitsätze
1. Die Duldungspflicht des Mieters gem. § 541 b Abs. 1 BGB wegen der Modernisierung der Mietsache läßt seine Gewährleistungsansprüche aus §§ 537 ff. BGB grundsätzlich unberührt.
2. Der Vermieter macht sich wegen der durch die Modernisierung hervorgerufenen Mängel jedoch nur dann gem. § 538 Abs.1BGB schadensersatzpflichtig, wenn er den Mangel zu vertreten hat. Der Vermieter hat den Mangel jedoch nicht allein deswegen zu vertreten, weil er den Auftrag zur Durchführung der Modernisierungsarbeiten gegeben hat.
3. Der Vermieter muß zudem nur dann Schadensersatz leisten, wenn der Mieter dargelegt - und gegebenenfalls bewiesen - hat, daß der Vermieter pflichtwidrig gehandelt und gerade dadurch den eingetretenen Schaden verursacht hat.
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