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Urteil Sachverständigengutachten


Schlagworte

Sachverständigengutachten; Vergleichswohnung; Mieterhöhung; ortsübliche Vergleichsmiete

Leitsatz

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Landgericht die Aussage eines Sachverständigen verwertet, der eine genaue Beschreibung von Vergleichswohnungen in bezug auf Ausstattung und Lage vornimmt, jedoch die Namen und Anschriften der Mieter deshalb nicht angibt, weil er deren Zustimmung dazu nicht erreichen konnte. Daß er die Lage der einzelnen Vergleichswohnungen nicht weitergehend, etwa durch Angabe der Straße, erläutert (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1225), ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, weil ansonsten in einer Kleinstadt die Identifizierung der Vergleichswohnungen unschwer möglich gewesen wäre.

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