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Urteil öffentliche Restitution
Schlagworte
öffentliche Restitution; Universitätsgrundstücke
Leitsatz
Vermögenswerte sind in einem Land von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer die öffentliche Restitution nach Art. 21 Abs. 3 EV begründenden Weise auch dann zur Verfügung gestellt worden, wenn sie einer Universität durch ein Landesgesetz entzogen und in das Eigentum einer öffentlich rechtlichen Stiftung überführt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn amtliche Stellen - insbesondere das Grundbuchamt - seinerzeit zu Unrecht angenommen haben sollten, diese Vermögenswerte würden von dem Gesetz erfaßt.
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