Urteil Nutzungsentgelt
Schlagworte
Nutzungsentgelt; Garagenentgelt; Bauwerk; Beitrittsgebiet; Billigung staatlicher Stellen; ortsübliche Vergleichsmiete; Pachtzins; Jahrespachtzins; Sachverständigengutachten
Leitsätze
1. Ist auf dem gepachteten Grundstück in den neuen Bundesländern bis zum Ablauf des 2.10.1990 mit Billigung staatlicher Stellen ein gewerblichen Zwecken dienendes Bauwerk errichtet worden, so findet gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchuldRAnpG auf dieses Vertragsverhältnis § 47 SchuldRAnpG Anwendung.
2. In analoger Anwendung des § 10 Abs. 2 SachBerG ist eine Billigung staatlicher Stellen zu vermuten, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes vor Ablauf des 2.10.1990 eine behördliche Abrißverfügung nicht ergangen ist.
3. Für die Ermittlung des ortsüblichen Vergleichsmietzinses kann auf Sachverständigengutachten zurückgegriffen werden. Ein Viertel des so ermittelten jährlichen Gesamtpachtzinses kann als Jahrespachtzins verlangt werden.
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