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Urteil Neue Bundesländer
Schlagworte
Neue Bundesländer; Altkündigungsfrist; Kündigungsfrist; Beitrittsrecht
Leitsatz
Die in Altverträgen entsprechend der Regelung des § 120 Abs. 2 ZGB getroffene Vereinbarung, wonach der Mieter mit einer Frist von zwei Wochen kündigen kann, ist auch nach dem 3. Oktober 1990 gültig.
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