Urteil Modernisierungsmaßnahme
Schlagworte
Modernisierungsmaßnahme; Waschraum; Badezimmer; Armaturen; WC; Handwaschbecken; Heizkörperaustausch; Durchlauferhitzer; Warmwasserspeicher; Heizenergieeinsparung; Energieeinsparung; Vollwärmeschutz; Duldungspflicht; Instandsetzungsmaßnahme
Leitsätze
1. Die Zusammenlegung eines kleinen "Waschraums", in dem sich eine Dusche befindet, mit dem eigentlichen Badezimmer stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar. Die dabei vorgesehene Ersetzung der veralteten Armaturen, des alten WC sowie des Handwaschbeckens ist als Instandsetzungsmaßnahme zu dulden.
2. Der Austausch vorhandener Heizkörper durch neue Heizkörper oder des vorhandenen Durchlauferhitzers durch einen Gas Warmwasserspeicher ist nur dann als Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie anzusehen, wenn dies im einzelnen dargelegt wird.
3. Die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ist nur dann gem. § 541 b Abs. 1 BGB duldungspflichtig, wenn die erwartete Einsparung der Heizenergie von mindestens 10 % im einzelnen vom Vermieter dargelegt wird.
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