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Urteil Mietvertrag
Schlagworte
Mietvertrag; Schriftform; Nachtrag
Leitsatz
Die Schriftform eines Mietvertrages ist auch dann gewahrt, wenn entsprechend dem Willen der Parteien ein ursprünglich nicht gehefteter Vertrag später durch Hinzuheften von Nachtragsvereinbarungen zu einer einheitlichen Urkunde verbunden wird.
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