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Urteil Mietspiegel als Beweismittel
Schlagworte
Mietspiegel als Beweismittel; Modernisierung bis zur Wuchergrenze
Leitsätze
1. Im Verfahren nach § 5 WiStG ist zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete der Berliner Mietspiegel einschließlich der Orientierungshilfe als Beweismittel heranzuziehen.
2. Ein Modernisierungszuschlag nach § 3 MHG kann bis zur Wuchergrenze (50 %) für ehemals preisgebundenen Wohnungen verlangt werden, wenn die Modernisierungsmaßnahme vor der uneingeschränkten Geltung des MHG (1.1.1995) durchgeführt worden ist.
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