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Urteil Mietpreisüberhöhung
Schlagworte
Mietpreisüberhöhung; geringes Angebot; Sondermarkt; Darlegungslast
Leitsatz
Fordert der Mieter mit der Begründung einer Mietpreisüberhöhung bei Abschluß des Mietvertrages einen Teil des geleisteten Mietzinses zurück, muß er die Ausnutzung eines geringen Angebots an Wohnraum darlegen. Abzustellen ist auf den Wohnungsmarkt des ganzen Stadtgebiets; das Bestreben des Mieters um Anmietung auf dem Sondermarkt eines Stadtteils schließt die Anwendung des § 5 WiStG aus.
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