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Urteil Mietminderung
Schlagworte
Mietminderung; Minderungsrecht; Fehler; Wasserrohrbruch; Wasserschaden; Feuchtigkeisschäden; Beweislast; Beweislastumkehr
Leitsatz
Der Mieter, der vom Vermieter Schadensersatz wegen eines Wasserrohrbruchs fordert, muß entweder beweisen, daß ein Anfangsmangel vorlag, oder daß eine später auftretende Schadensursache nicht im Herrschafts- und Einflußbereich des Mieters aufgetreten ist.
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