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Urteil Mieterkündigung wegen verweigerter Untermieterlaubnis
Schlagworte
Mieterkündigung wegen verweigerter Untermieterlaubnis
Leitsatz
Dem Mieter steht das Sonderkündigungsrecht nach § 549 Abs. 1 BGB auch dann zu, wenn er zwar den Namen des zukünftigen Untermieters nicht mitgeteilt hat, der Vermieter jedoch schon vorher endgültig die Erlaubnis verweigert hat.
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