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Urteil Mieterkündigung
Schlagworte
Mieterkündigung; Unzumutbarkeit der Mietfortsetzung; Kündigungsfrist
Leitsatz
Eine fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 554 a BGB setzt auch bei Kündigung des Mieters eine Zeitnähe zu den Vertragsverletzungen voraus, was bei einem Zuwarten um zweieinhalb Monate nicht mehr der Fall ist.
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