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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; Sondermerkmal; Parkettfussboden
Leitsatz
Das Sondermerkmal "Parkettfußboden" ist nach dem Berliner Mietspiegel nur dann zu berücksichtigen, wenn die überwiegende Anzahl der als Wohnraum nutzbaren Zimmer damit ausgestattet sind.
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