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Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; öffentlich geförderter Wohnraum
Leitsatz
Die Erhöhung der Miete für preisgebundenen öffentlich geförderten Wohnraum setzt eine Mieterhöhungserklärung gem. § 10 Abs. 1 WoBindG voraus. Die dazu notwendige Berechnung und Erläuterung wird durch einen Prüfbericht der öffentlichen Förderstelle nicht ersetzt. Diese Voraussetzungen sind auch dann zu erfüllen, wenn der Mieter die verlangte Erhöhung längere Zeit zahlt.
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