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Urteil Mieterhöhung


Schlagworte

Mieterhöhung; öffentlich geförderter Wohnraum

Leitsatz

Die Erhöhung der Miete für preisgebundenen öffentlich geförderten Wohnraum setzt eine Mieterhöhungserklärung gem. § 10 Abs. 1 WoBindG voraus. Die dazu notwendige Berechnung und Erläuterung wird durch einen Prüfbericht der öffentlichen Förderstelle nicht ersetzt. Diese Voraussetzungen sind auch dann zu erfüllen, wenn der Mieter die verlangte Erhöhung längere Zeit zahlt.

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