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Urteil Mietaufhebungsvertrag
Schlagworte
Mietaufhebungsvertrag; Angebot; Annahmeerklärung; Schweigen als Annahme; Weitervermietung
Leitsatz
Bezieht der Mieter die Mieträume zum vereinbarten Mietbeginn nicht und zahlt auch den Mietzins nicht, so kann er sich gegenüber der Mietzinsforderung des Vermieters, der nach entsprechender Ankündigung gegenüber dem Mieter die Räume an einen Dritten weitervermietet, aber auch von diesem keine Mietzinszahlungen erhält, nach Treu und Glauben nicht auf § 552 S. 3 BGB berufen.
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