Urteil Maklerprovision
Schlagworte
Maklerprovision; Verschulden bei Vertragsschluß; Mehrfachbeauftragung von Maklern; c.i.c. Nachweisleistung durch Mietvertragsentwurf
Leitsätze
1. Erfährt der zweite Makler vom Kunden, daß dieser hinsichtlich desselben Objekts bereits einen Makler beauftragt hat, so ist er verpflichtet, vor Abschluß des weiteren Maklervertrages den Kunden darauf hinzuweisen, daß dadurch möglicherweise eine Provisionspflicht beiden Maklern gegenüber entsteht. Unterläßt er diesen Hinweis, so macht er sich wegen Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig. 2. Eine Mitteilung des Namens des Vermieters durch den Makler als Bestandteil einer ausreichenden Nachweisleistung liegt nicht schon darin, daß der Maklerkunde neben der Provisionsvereinbarung einen umfangreichen Mietvertragsentwurf ohne genauere Kenntnisnahme desselben unterzeichnet, in welchem der Vermieter namentlich benannt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Maklerkunde kein Exemplar des Mietvertrages ausgehändigt bekommt.
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