Urteil LPG-Erholungsdatsche, Gebäudeeigentum, Veräußerung von Gebäudeeigentum, Freizeitdatsche, Schadensersatz aus Eigentümer-Besitzer Verhältnis
Schlagworte
LPG-Erholungsdatsche, Gebäudeeigentum, Veräußerung von Gebäudeeigentum, Freizeitdatsche, Schadensersatz aus Eigentümer-Besitzer Verhältnis
Leitsätze
1. An von einer kooperativen Einrichtung i. S. v. § 13 LPG-G 1982 errichteten Freizeit- oder "Erholungsdatschen" entsteht Gebäudeeigentum i. S. v. § 27 LPG-G 1982.
2. Dieses Gebäudeeigentum kann an Dritte veräußert werden. Der Eigentumsübergang tritt erst mit Anlegung und Eintragung des Käufers im Gebäudegrundbuchblatt ein.
3. Der Käufer und Besitzer von Gebäudeeigentum ist nicht bösgläubig i. S. v. § 990 BGB und deshalb nicht zu Schadensersatz aus Eigentümer-Besitzer Verhältnis verpflichtet.
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