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Urteil Lastschriftverfahren
Schlagworte
Lastschriftverfahren; Einzugsermächtigung; Wohnungseigentümer; Eigentümergemeinschaft; Wohngeld
Leitsätze
1. In einer nur 36 Wohnungseigentümer umfassenden Wohnungseigentümergemeinschaft liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung vor, wenn der nicht am Lastschriftverfahren für regelmäßige Wohngeldbeträge teilnehmende Wohnungseigentümer zur Zahlung einer zusätzlichen Gebühr herangezogen wird.
2. Bezieht sich das Lastschriftverfahren auch auf unregelmäßige Wohngeldbeträge, liegt in jedem Fall ein Verstoß gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung vor.
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