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Urteil Lärmbelästigungen


Schlagworte

Lärmbelästigungen; Abwehranspruch; Wohnnutzung; Hellhörigkeit; Lärmimmissionen; Ortstermin

Leitsätze der Redaktion

Der Wohnungsmieter kann gegen Lärmbelästigungen im Hause nach § 862 BGB - und § 906 BGB analog - vorgehen.

Der Abwehranspruch entfällt aber, wenn der Lärm aufgrund normaler Wohnnutzung (Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Babygeschrei und gelegentlichem Kindergetrampel) entsteht, soweit dem kein besonders rücksichtsloses Verhalten zugrunde liegt.

Bei ausgeprägter Hellhörigkeit des Hauses, ob anfänglich vorhanden oder durch eigenmächtige Umbauten verursacht, ist eine gesteigerte Rücksichtnahme erforderlich.

Bei normaler Nutzung ist der Wohnungsinhaber nicht verpflichtet, die Räume mit Teppichboden auszulegen. Das gilt auch dann, wenn ein früher freiwillig verlegter Teppichboden zwischenzeitlich entfernt wurde.

Für die Beurteilung von Lärmimmissionen sind alle Umstände des Einzelfalles maßgebend, die das Gericht in der Regel dazu zwingen, sich durch einen Ortstermin einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

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