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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Gesundheitsgefährdung; Taubenzecken
Leitsatz
Der Befall einer Mietwohnung mit Taubenzecken berechtigt zur fristlosen Kündigung gemäß § 544 BGB, da das Vorhandensein von Taubenzecken eine nicht leicht und kurzfristig behebbare Gesundheitsgefährdung darstellt.
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