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Urteil Kündigung


Schlagworte

Kündigung; Eigenbedarf; Wohnungszusammenlegung; Räumungsbegehren; Verfassungsbeschwerde; Grundrechtsrüge

Leitsätze

Stützt ein Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung eines Mietvertrages über Wohnräume auf mehrere verschiedene Gründe, greift der Beschwerdeführer davon aber nur einzelne mit nicht hinreichend substantiierten Grundrechtsrügen an, so ist die Verfassungsbeschwerde mangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Der Wunsch des Vermieters, eine Wohnung mit der darüberliegenden zusammenzulegen, kann nicht deswegen als unzureichender Grund für eine Kündigung angesehen werden, weil der hinsichtlich dieser anderen Wohnung anhängige Räumungsrechtsstreit noch nicht zu seinen Gunsten entschieden worden ist und er deshalb seinen Nutzungswunsch "derzeit" nicht verwirklichen kann. Darin läge eine nicht mehr hinnehmbare Beschränkung des in Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts eines Vermieters.

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