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Urteil Kostenfreiheit
Schlagworte
Kostenfreiheit; Rückübertragungsverfahren; Vermessungskosten; Grundbuchberichtigung
Leitsätze
1. Die nach erfolgter Restitution für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Neuvermessungen von Grundstücksflächen gehören zum Verwaltungsverfahren des VI. Abschnitts des Vermögensgesetzes.
2. Insoweit anfallende Vermessungskosten sind wegen der Kostenfreiheit des Rückübertragungsverfahrens nach § 38 Abs. 1 VermG nicht vom Restitutionsantragsteller zu tragen.
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