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Urteil Haftungsüberleitung


Schlagworte

Haftungsüberleitung; Geschäftsführerhaftung; GmbH im Aufbau; Aufbaustadium

Leitsätze

1. Die Überleitung der Haftung für Schäden aus Pflichtverletzungen des vorläufigen Geschäftsführers einer GmbH im Aufbau auf die Treuhandanstalt nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erstreckt sich zeitlich bis zum Abschluß des Aufbaustadiums, d. h. in der Regel bis zur Löschung des Zusatzes "im Aufbau" (im Anschluß an das Senatsurteil vom 20. Februar 1995 - II ZR 143/93, ZIP 1995, 591).

2. Von dieser gesetzlichen Haftungsüberleitung kann sich die Treuhandanstalt nicht vorzeitig durch Bestellung eines "endgültigen" Geschäftsführers für die GmbH i. A. befreien.

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