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Urteil Grundstücksverkehrsgenehmigung


Schlagworte

Grundstücksverkehrsgenehmigung; Anspruchsberechtigter; Versagungsgrund; Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung

Leitsätze

1. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf Antrag jedem am genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft Beteiligten zu gewähren, wenn kein normierter Versagungsgrund besteht. Das gilt auch, wenn ein vermögensrechtlicher Restitutionsanspruch offensichtlich unbegründet ist.

2. Das Interesse des früheren Eigentümers am Rückerwerb von Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sind, wird nicht von der GVO geschützt.

3. Maßgebender Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung ist der der letzten behördlichen Sachentscheidung.

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