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Urteil fristlose Kündigung
Schlagworte
fristlose Kündigung; Substanzgefährdung; Verzug; Vertragspflichtverletzung
Leitsatz
Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages wegen Verzuges mit vertraglich übernommenen Leistungsverpflichtungen (hier: Vornahme baulicher Maßnahmen zur Wohnungsausstattung) nur berechtigt, wenn der Leistungsverzug des Mieters eine erhebliche Substanzgefährdung der vermieteten Räume verursacht hat.
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