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Urteil Fristlose Kündigung
Schlagworte
Fristlose Kündigung; Kündigungsgrund; Gebrauchsfortsetzung; Partykreis; Bordell; Rangverhältnis zwischen einzelnen Kündigungsrechten: vertragswwidriger Gebrauch; Pflichtverletzung
Leitsatz
§ 554 a BGB findet neben § 553 BGB auch dann keine Anwendung, wenn der vertragswidrige Gebrauch der gemieteten Sache zugleich eine Pflichtverletzung im Sinne des § 554 a BGB darstellt.
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