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Urteil Entziehungsklage
Schlagworte
Entziehungsklage; Verzug; Wohngeld; Geschäftswert; Verkehrswert
Leitsatz
Bei der Entziehungsklage wegen Verzugs mit Wohngeld richtet sich der Geschäftswert nach dem Verkehrswert der Wohnungseigentumseinheit und kann vom Rechtsmittelgericht auch nach Beendigung der Rechtsmittelinstanz noch geändert werden.
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