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Urteil Einberufung


Schlagworte

Einberufung; Mangel; Eigentümerversammlung; Kausalität; Abrechnung; Verwalterabrechnung; Jahresabschluß; Verwaltervertrag; fristlose Kündigung; Abberufung; Verwalter

Leitsätze

1. Ein Mangel der Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung steht der Wirksamkeit eines in dieser gefaßten Beschlusses dann nicht entgegen, wenn nach dem Abstimmungsergebnis auszuschließen ist, daß der Beschluß bei ordnungsgemäßer Einberufung anders ausgefallen wäre.

2. Die Abrechnung des Verwalters ist kein Jahresabschluß in Form einer Bilanz, sondern lediglich eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit der Aufteilung des Ergebnisses auf die einzelnen Wohnungseigentümer. Fällig gewordene, aber in dem betreffenden Wirtschaftsjahr noch nicht beglichene Rechnungen sind daher in den Jahresabschluß nicht einzustellen.

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Verwalter abberufen und der Verwaltervertrag fristlos gekündigt werden kann.

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