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Urteil Eigentümerbeschluß
Schlagworte
Eigentümerbeschluß; Tagesordnungspunkt; Verschiedenes; Beschlußgegenstand
Leitsatz
Eine Beschlußfassung ohne vorherige nähere Ankündigung unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" ist jedenfalls dann möglich, wenn der Beschluß den Verwalter nur auffordert, gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern das durchzusetzen, wozu diese ohnehin verpflichtet sind.
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