Urteil Eigenbedarfskündigung
Schlagworte
Eigenbedarfskündigung; Ersatzwohnraum; Härteeinwand; Mieteraufwendungen
Leitsätze
1. Die Eigenbedarfkündigung ist auch dann berechtigt, wenn der Eigentümer statt im "Plattenbau" in seiner eigenen Wohnung wohnen will sowie beabsichtigt, seinen im Teenageralter befindlichen Kindern jeweils ein eigenes Zimmer zukommen zu lassen, was in der gemieteten Wohnung nicht möglich ist.
2. Der Eigentümer kann sich auch dann auf diesen Eigenbedarf berufen, wenn die gekündigte Wohnung von dem Mieter zur Zeit der Geltung des Zivilgesetzbuches in der ehemaligen DDR angemietet worden ist und der kündigende Eigentümer die Wohnung erst später gekauft hat.
3. Der Mieter, der sich darauf beruft, daß geeigneter Ersatzwohnraum nicht zur Verfügung steht, muß auch dann, wenn sein Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins abschlägig beschieden worden ist, seine Bemühungen um sonstigen Ersatzwohnraum im einzelnen vortragen.
4. Auf eine der Beendigung des Mietverhältnisses entgegenstehende Härte wegen seiner Aufwendungen auf die Mietsache kann sich der Mieter nur dann berufen, wenn diese durch die Dauer des Mietverhältnisses nicht bereits als abgewohnt gelten.
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