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Urteil Bodenreformland
Schlagworte
Bodenreformland; Erbe; Neubauernstelle; Berechtigter; unlautere Machenschaft; Überführung in Neubauernland
Leitsatz
Der Erbe des geschädigten Neubauern ist auch nicht deshalb Berechtigter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) in bezug auf das Bodenreformland, weil er es nach der Rückführung in Volkseigentum noch jahrzehntelang tatsächlich hat nutzen dürfen.
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